§1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen 1. Waiblinger Faschingsgesellschaft e.V., abgekürzt: WFG und hat seinen Sitz in Waiblingen.
2) Der Verein ist unmittelbarer Nachfolger, der im Jahre 1977 als Abteilung des Städtischen Orchesters Waiblingen gegründeten Waiblinger Faschingsgesellschaft. Er ist parteipolitisch und religiös neutral.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart VR 260876 eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5) Der Verein ist Mitglied im
a) Bund Deutscher Karneval (BDK)
b) Landesverband Württembergischer Karnevalvereine e.V. 1958
c) Landesverband Gardetanzsport Württemberg e.V. 1988
d) Schwäbischer Turnerbund
e) Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt, ist insbesondere
a) Pflege und Förderung des heimatlichen fastnächtlichen Brauchtums
b) Förderung und Unterstützung heimatlichen Brauchtums, gegebenenfalls zusammen mit an-deren Vereinen,
c) Förderung des Sportes, von Tanz und Spiel insbesondere der Jugendlichen,
d) Förderung der Jugendpflege,
e) Kontaktpflege zu in- und ausländischen fastnächtlichen und sonstigen heimatpflegerischen Gruppen und Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Der Verein will dazu beitragen, das kulturelle Leben der Stadt Waiblingen zu bereichern.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vereinsausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§3 Gruppen des Vereins
Der Verein besteht aus
a) Elferrat
b) Sportabteilung
Die sportlichen Aktivitäten sind in einer Sportabteilung zusammengefasst. Dieser Sportabteilung gehören alle tanzenden Mitglieder an; ebenso alle Mitglieder der Gesellschaft, die den Beitritt zur Sportabteilung erklärt haben.
c) Narrenzunft “Remshexen“
d) Guggenmusikgruppe “Woiblinger Ohrawusler“
e) Sonstigen Gruppen
Über die Bildung und Anerkennung von Gruppen entscheidet der Vereinsausschuss. Die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist erforderlich, wenn ein Vertreter in den Vereinsausschuss entsandt werden soll.
§4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen, die die Ziele des Vereins ideell oder finanziell unterstützen, können Fördermitglieder werden.
2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium, das diese Aufgabe auch an ein einzelnes Präsidiumsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen diese Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werde, die endgültig entscheidet.
4) Personen, die sich durch Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Rechte und Pflichten von Mitgliedern
1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an das Präsidium zu richten ist. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregeln und Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt. Volljährige Mit-glieder können in Organe des Vereins gewählt und zu jedem Ehrenamt berufen werden.
4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder, ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
5) Für Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht bei der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) die Änderung der Bankverbindungbei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen interessant sind.
d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen-gehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
7) Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Aus-scheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§6 Beiträge
1) Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Vereinsjahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
3) Bei der Sportabteilung, den Remshexen, Guggenmusikern und sonstigen aktiven Gruppen kann ein monatlicher Trainingsbeitrag erhoben werden. Dieser wird vom Vereinsausschuss festgesetzt.
4) Beitragsminderungen oder -befreiungen können in Härtefällen auf Vorschlag des Präsidiums durch den Vereinsausschuss beschlossen und wieder aufgehoben werden.
5) Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird von Fall zu Fall durch das Präsidium festgesetzt.
6) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitglied eine Höchstgrenze besteht von jeweils einem Dreifachen eines Jahresbeitrags.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2) Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss gegenüber dem Präsidium schriftlich erfolgen.
3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei vereinsschädigendem Verhalten, Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins, Verurteilung wegen ehrenrühriger Handlung oder wenn das Mitglied den Zielen und Satzungen des Vereins bewusst entgegenarbeitet. Über den Ausschluss beschließt der Vereinsausschuss nach Anhörung des Auszuschließenden. Gegen diese Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.
4) Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minder-jährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.
5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Wenn nach drei Monaten die Beitragsschulden immer noch nicht beglichen sind, wird dem Mitglied die Streichung aus der Mitgliederliste schriftlich mitgeteilt.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) der Vereinsausschuss.
§9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§10 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die vom Präsidenten mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, schriftlich einzuberufen ist. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung muss den Mitgliedern bekanntgemacht werden.
2) Das Präsidium kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein-berufen. Dies muss auch geschehen, wenn dies mindestens 10% aller Mitglieder unter Angabe der Gründe fordern.
3) Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident; wenn er verhindert ist, der Vizepräsident. Ist keines der Präsidiumsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen wer-den nicht mitgezählt.
4) Die Jahreshauptversammlung umfasst im Regelfall folgende Tagesordnungspunkte:
a) Jahresbericht und Jahresabrechnung
b) Berichte der Kassenprüfer/-innen
c) Entlastung von Präsidium und Vereinsausschuss
d) Wahlen zum Präsidium und Vereinsausschuss und der zwei Kassenprüfer
e) Verabschiedung des Haushaltsplanes
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und außerordentlicher Mitgliederleistungen
g) Beschlüsse über Satzung und Geschäftsordnung
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
i) vorläufiges Jahresprogramm
j) Verschiedenes
5) Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung beim Präsidium ein-gereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge können nachträglich noch auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die bei der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit damit einverstanden sind.
6) Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmung muss vorgenommen werden, wenn 10% der Abstimmungsberechtigten dies verlangt.
7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
9) Über Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird in der jeweiligen Mitgliederversammlung aus den anwesenden Mitgliedern bestellt.
§11 Präsidium
1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem 1. Organisationsleiter
2) Die Präsidiumsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3) Scheidet während dieser Periode ein Mitglied des Präsidiums aus, so kann der Vereinsausschuss einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung bestellen, die dann über das neue Präsidiumsmitglied zu bestimmen hat.
4) Der Präsident, in seiner Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Jahreshauptversammlung, die Präsidiumssitzungen und die Vereinsausschusssitzungen.
5) Das Präsidium erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident oder Vizepräsident je allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vizepräsident nur im Verhinderungsfall des Präsidenten vertretungsberechtigt ist.
§12 Vereinsausschuss
1) Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) den Präsidiumsmitgliedern
b) dem 2. Organisationsleiter
c) dem Pressewart
d) dem Leiter der Sportabteilung (1. Gardechef)
e) dem Zunftmeister der Rems-Hexen
f) dem Elferratssprecher
g) dem Leiter der Guggenmusik
h) je einem Vertreter der sonstigen (anerkannten) aktiven Gruppen
i) dem Vereinsjugendleiter
j) dem Ordensrat
k) zwei Beisitzern
2) Leiter der Sportabteilung, Zunftmeister der Rems-Hexen, Elferratssprecher, Leiter der Guggenmusik sowie die Vertreter der sonstigen aktiven Gruppen werden von den jeweiligen Mitgliedern jährlich gewählt. Dabei sind die entsprechenden Mitglieder ab 10 Jahren wahlberechtigt.
3) Die anderen Vereinsausschussmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vereinsausschussmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
4) Bei Verhinderung der unter Ziffer 2 d – i genannten gewählten Leitern / Vertretern können diese einen Stellvertreter aus ihren Reihen zur Teilnahme an den Vereinsausschusssitzungen entsenden.
5) Der Vereinsausschuss unterstützt das Präsidium bei der Geschäftsführung und bei Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsausschussmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
§13 Wahlen
1) Für die Wahlen der in der Mitgliederversammlung zu besetzenden Positionen von Präsidium und Vereinsausschuss gilt:
a) Aus den Anwesenden der Mitgliederversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen. Dieser bildet gegebenenfalls einen Wahlausschuss und leitet die Wahlen.
b) Nicht anwesende Mitglieder können nur mit ihrem schriftlich vorliegenden Einverständnis gewählt werden.
c) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Eine Wahl per Akklamation kann zugelassen werden, wenn die Versammlung mit 67% Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
d) Bei der Wahl von Präsidiumsmitgliedern ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht bei mehreren Bewerbern keiner die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl der zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen erforderlich. In diesem Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
e) Bei der Wahl der anderen Positionen genügt die einfache Mehrheit.
2) Für die nicht von der Mitgliederversammlung zu wählenden Positionen des Vereinsausschusses gilt:
a) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Eine offene Wahl kann erfolgen, wenn dem 67% der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
b) Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
§14 Vereinsjugend
1) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Vereinsjugendvorstands.
2) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 67% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
3) Der/die Vereinsjugendleiter/in gehört dem Vereinsausschuss an. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Beschlussfassung des Organs, so greifen – wie für den Vorstand die gesetzlichen Vorschriften über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entsprechend ein.
§15 Kassenführung
1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Er ist berechtigt:
a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen;
b) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen,
c) alle Zahlungen im Rahmen des Haushaltsplanes zu tätigen. Haushaltsplan-Überschreitungen müssen vom Vereinsausschuss genehmigt werden.
2) Der Schatzmeister fertigt zum Ende jedes Geschäftsjahres einen Abschluss, welcher der Jahreshauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
3) Die Kassenführung wird von zwei in der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern geprüft. Diese Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die Kassenprüfer berichten dem Vereinsausschuss schriftlich und in der Mitgliederversammlung mündlich. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
§16 Geschäftsordnung
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Präsidium zu beschließen ist, sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsausschuss zu bestätigen ist.
§17 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Das Präsidium kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:
1) Verweis
2) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
3) Geldstraße bis zu € 250,00 je Einzelfall
4) Ausschluss gem. § 7 Ziffer 1 der Satzung
§18 Datenschutz
1) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Je-dem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2) Als Mitglied in den übergeordneten Verbänden vgl. §1 5) ist der Verein verpflichtet, seine Mit-glieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.
§19 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 80% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen
2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 75% der erschienen Mit-glieder.
3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waiblingen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports und des Brauchtums, zu verwenden hat.
§20 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.04.2015 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
- Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 11. April 1992
- Geändert in der Mitgliederversammlung vom 04. Mai 1996
- Geändert in der Mitgliederversammlung vom 19. Dezember 1999
- Geändert in der Mitgliederversammlung vom 06. Mai 2000
- Neufassung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25.04.2015
Waiblingen, den 25.04.2015
gez. Dieter Streitenberger
Präsident
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